Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
APO-S I§ 40 Erster Schulabschluss
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/40#abs-1 (1) Für das Verfahren bei der Vergabe des Ersten Schulabschlusses gilt § 50 des Schulgesetzes NRW entsprechend; ein Abschlussverfahren nach dem Abschnitt 5 dieser Verordnung findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/40#abs-2 (2) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule oder des Bildungsgangs der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/40#abs-3 (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt mit der Versetzung in die Klasse 10 den Ersten Schulabschluss, wenn die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/40#abs-4 (4) Eine Schülerin oder ein Schüler der Realschule, des Gymnasiums und der Bildungsgänge der Realschule oder des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 oder der Bildungsgänge der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Ersten Schulabschluss. Im Fall der Nichtversetzung erwirbt die Schülerin oder der Schüler diesen Abschluss, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen der Hauptschule gemäß den §§ 22 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 2 erfüllt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/APO-S%20I/40#abs-5 (5) Schülerinnen und Schüler, die mit Eintritt in die Klasse 10 aus besonderen Gründen nicht über einen Ersten Schulabschluss verfügen, erwerben den Ersten Schulabschluss, wenn die Leistungen im folgenden Schulhalbjahr die Versetzungsanforderungen der jeweiligen Schulform ohne Nachprüfungserfordernis erfüllen. § 22 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.